Schutzstreifen

In der StVO laufen sie unter „Zeichen 340“: Zeichen 340 ist eine „Leitlinie“. Ihre Abmessungen ergeben sich aus der Bodenmarkierungsverordnung wie folgt.

§ 5

(1) Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinien mindestens 15 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen. Auf Autostraßen ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen kann die Breite von Leitlinien auch bis auf 10 cm herabgesetzt werden, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird; die Länge der Unterbrechung einer Leitlinie kann in diesem Fall 9 m betragen. Auf allen übrigen Freilandstraßen hat die Breite der Leitlinie mindestens 10 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 9 m zu betragen. In Ortsgebieten und vor Kreuzungen hat die Länge des Striches sowie der Unterbrechung einer Leitlinie je 3 m zu betragen.

Deswegen ist Auto- und Radfahren in Deutschland so schön. Die ERA sieht allerdings für Länge und Lücke jeweils 1m vor.

Für die Breite des Schutzstreifens sieht die ERA in der Regel 1,5 m vor, mindestens jedoch 1,25 m. Außerdem sind sie in regelmäßigen Abstand mit dem Sinnbild „Radverkehr“ zu versehen.

Die StVO regelt im Abschnitt Markierungen Folgendes:

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht ge­fährdet werden.

3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahr­zeuge im Sinne der eKFV.

Schutzstreifen hießen früher „Angebotsstreifen“, mancherorts nennt man sie „Suggestivstreifen“. Sie zeigen also den Kraftfahrern, dass hier mit Radfahrenden zu rechnen ist und auf sie Rücksicht genommen werden muss. Im Notfall, z.B. bei der Begegnung breiter Fahrzeuge, darf die Leitlinie überfahren werden.

Eine besonderes Problem stellen enge Ortsdurchfahrten dar. Die Aktionsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen (AGFK) hat dazu ein Gutachten beim Stadt- und Verkehrsplanungsbüro Kaulen Aachen/München in Auftrag gegeben. Dort werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten vorgestellt.


 

Unter anderem kommt man zu dem Ergebnis, dass selbst bei einer Straßenbreite von weniger als 7 m Schutzstreifen angelegt werden können. Die Breite der Restfahrbahn würde dann 4,10 m betragen. Das genügt selbst für eine Begegnung von SUV mit SUV. Da muss man natürlich langsamer fahren, was in engen Ortschaften durchaus gewünscht wird.


 


 

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